
Das verfassungsmäßig garantierte Eingabe- und Beschwerderecht der Bürger – es ist und war für die Alltagsbefindlichkeiten im Freistaat wie in der von 1806 bis 1918 bestehenden Monarchie von großer Relevanz – wird heute durch das Bayerische Petitionsgesetz (BayPetG) vom 9. 8.1993 detailiert geregelt. Die historischen Wurzeln des für Bayern set 1818 gesetzlich geregeten Petitionswesens liege bereits in zahlreichen Suppliken an die Landesregierungen des frühneuzeitlichen Alten Reiches. Bis heut wird in Bayern vom Beschwerderecht reger Gebrauch gemacht. 2008 zählte man beispielweise 12979 Eingaben an den Landtag in München. Im Fokus der Beiträge stehen, gemäß dem Auftrag der Arbeitsgemeinschaft, Anträge aus Franken (erweitert um Schwaben), um speziell die „neubayerischen“ Bürgeranliegen zu untersuchen.